Damit sei klar, dass sich der Vorwurf des Kokainkonsums auf eine geringe Drogenmenge bezogen und der Beschwerdeführer gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde. Da der Beschwerdeführer selber im Untersuchungsverfahren keine exakten Angaben zur konsumierten Menge gemacht habe und sich die genaue Drogenmenge auch nicht aus den objektiven Beweismitteln ergebe, sei nicht zu beanstanden, wenn die Anklage von einer "nicht genauer bestimmbaren Menge Kokain" ausgehe.