1 BetmG erfüllt zu haben. Es erwog, dass der Kokainkonsum mengenmässig ausreichend umschrieben gewesen sei, da sich die Anklage auf den begrenzten Zeitraum der Tatnacht bezogen habe. Damit sei klar, dass sich der Vorwurf des Kokainkonsums auf eine geringe Drogenmenge bezogen und der Beschwerdeführer gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde.