49 damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). In Urteil 6B_205/2019 hatte das Bundesgericht über eine Anklage zu befinden, die dem Beschuldigten vorwarf, in der konkreten Tatnacht durch den Konsum einer «nicht genauer bestimmbaren Menge Kokain» den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt zu haben.