Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.21. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der BS.________(Adresse) in BR.________(Ortschaft) in vier Lieferungen insgesamt 15 Gramm Kokainund 126 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt betrachtet werden.