Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die BS.________(Adresse) in BR.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Allerdings ist für den 18.05.2022 bereits aufgrund der Uhrzeit zu der der Beschuldigte die Anweisung von O.________ erhalten hat, nicht davon auszugehen, dass er noch eine Auslieferung tätigte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff.