BR.________(Ortschaft) – aufsucht. Die GPS-Aufzeichnungen zeigen eine Aufenthaltsdauer, die sowohl ausreicht, um die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die BS.________(Adresse) in BR.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war.