Abgesehen von diesem einen Mal wurde nie ein Aufenthalt des Beschuldigten in BP.________(Ortschaft) aufgezeichnet und er wurde dort auch nicht observiert. Insofern liegen keine (eindeutigen) Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte dort am 14.05.2022 Betäubungsmittel auslieferte, stattdessen könnte es sich mitunter auch um eine der von ihm erwähnten Geldübergaben gehandelt haben. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.20. der Anklageschrift ist damit nicht als erstellt zu erachten.