Gemäss der GPS-Aufzeichnung aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 14.05.2022 während gut einer Minute an der der BQ.________(Adresse) in BP.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte und sich dort rund knapp eineinhalb Stunden aufhielt (pag. 301). Abgesehen von diesem einen Mal wurde nie ein Aufenthalt des Beschuldigten in BP.________(Ortschaft) aufgezeichnet und er wurde dort auch nicht observiert.