Nachdem sich der Beschuldigte am 07.05.2022 unmittelbar zuvor an der BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) aufgehalten hatte und für dort – namentlich auch aufgrund der anlässlich der Observation gemachten Feststellungen (vgl. Ziff. II.2.16. hiervor) – eine Kokain- und Heroinlieferung angenommen wurde, ist für den zeitlich anschliessenden und kürzer dauernden Stopp an der U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) keine weitere Kokain- und Heroinlieferung anzunehmen, zumal auch sonst keine Aufenthalte des Beschuldigten an dieser Adresse aufzeichnet worden sind. Der mit Ziff.