Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Vorinstanz habe auch hier wieder Lieferfahrten erstellt, die gar nicht angeklagt worden seien. Dazu ist erneut festzuhalten, dass es sich bei den von der Vorinstanz in E. 2.19.2 genannten Daten vom 4., 21. und 22. Mai 2022 offensichtlich um Verschreiber handelt, die sich nicht auf die relevanten Berechnungen ausgewirkt haben. In der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten in Ziff. 1.1.18. vorgeworfen, 21 Lieferungen vorgenommen zu haben. Davon ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. 9.5.19. Vorwurf gemäss Ziff.