46 war. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.18. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) in 21 Lieferungen insgesamt 315 Gramm Kokainund 126 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden.