Auch die GPS-Aufzeichnungen zeigen jeweils eine Aufenthaltsdauer, die sowohl ausreicht, um die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokainund Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden