Dass der Beschuldigte die Liegenschaft an der BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) betritt und sich dort lediglich kurz, wie für den Warenumschlag ausreichend und typisch, aufhält, konnte anlässlich der Observation festgestellt werden. Auch die GPS-Aufzeichnungen zeigen jeweils eine Aufenthaltsdauer, die sowohl ausreicht, um die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben.