282-290). Für den 09.05., 13.05., 15.05., 16.05. und 19.05.2022 wurden gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung jeweils zwei Aufenthalte an der BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft) aufgezeichnet, nachdem sich der Beschuldigte zuvor in C.________(Ortschaft) aufgehalten hatte (pag. 282 f., 285-288). Die einzelnen Aufenthalte dauerten jeweils zwischen gut 10 bis knapp 30 Minuten an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und zwei bis zu 10 Minuten an der BO.________(Adresse) in BN.________(Ortschaft).