44 einen Verschreiber, der sich nicht auf die relevanten Berechnungen auswirkte. Angeklagt waren 10 Lieferungen, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist. 9.5.17. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.17. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und denen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag.