Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch den BK.________(Adresse) bzw. die BL.________(Adresse) in BJ.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff.