Die jeweilige Aufenthaltsdauer reicht sowohl aus, um die bestellten Betäubungsmittel abzuholen und allenfalls abzuportionieren als auch sie am Lieferort gegen ein Entgelt zu übergeben. Mithin zeigt sich auch hier der bereits für andere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschliessend die Lieferorte – hier den BK.________(Adresse) bzw. die BL.________(Adresse) in BJ.________(Ortschaft) – aufsucht.