(Adresse) in BH.________(Ortschaft) verweilte und sich gleich anschliessend zur U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) begab, wo er gut zwei Minuten verweilte. Insofern ist beim 07.05.2022 davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur bei der BI.________(Adresse) und nicht auch noch bei der U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) Kokain- und Heroingemisch auslieferte (vgl. nachfolgend zu Ziff. 1.1.19. der Anklageschrift). Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden.