1.1.15. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Für die angeklagte Lieferung vom 07.05.2022 ist aus den GPS-Aufzeichnungen ersichtlich, dass der Beschuldigte zuerst gut 14 Minuten an der BI.________ (Adresse) in BH.________(Ortschaft) verweilte und sich gleich anschliessend zur U.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) begab, wo er gut zwei Minuten verweilte.