Diese Annahme wird zudem abgestützt durch die Beobachtungen anlässlich der Observation vom 05.05.2022, bei welcher der Beschuldigte dabei beobachtet wurde, wie er die Liegenschaft BI.________(Adresse) betrat, bei welcher davon auszugehen ist, dass es sich um eine Abnehmeradresse handelt und der Beschuldigte sie nicht aus irgendwelchen anderen Gründen aufsuchte. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.15. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte.