Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Diese Annahme wird zudem abgestützt durch die Beobachtungen anlässlich der Observation vom 05.05.2022, bei welcher der Beschuldigte dabei beobachtet wurde, wie er die Liegenschaft BI.________(Adresse) betrat, bei welcher davon auszugehen ist, dass es sich um eine Abnehmeradresse handelt und der Beschuldigte sie nicht aus irgendwelchen anderen Gründen aufsuchte.