Der Beschuldigte sei am 27.04., 29.04., 01.05., 05.05. und 07.05.2022 zuerst zur Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) und anschliessend zum Lieferort an der BI.________(Adresse) in BH.________ (Ortschaft) gefahren, wo er einem unbekannten Abnehmer die bestellten Mengen an Kokain- und Heroingemisch übergeben und das Entgelt dafür entgegengenommen habe. Die in Ziff. 1.1.15. der Anklageschrift vorgeworfene Lieferung an den unbekannten Abnehmer an der BI.________(Adresse) in BH.________(Ortschaft) bzw. insbesondere die vorgeworfenen Mengen werden seitens des Beschuldigten bestritten. 2.16.2. Beweismittel und konkrete Beweiswürdigung