9.5.15. Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.15. der Anklageschrift Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die abgesehen von den übergreifenden Themen (Anzahl Lieferfahrten, Menge pro Lieferung und Reinheitsgrade, E. 9.4.) auch von der Verteidigung nicht bestritten wurden und denen sich die Kammer vollumfänglich anschliessen kann (pag. 1197 ff., S. 41 ff. der Urteilsbegründung): 2.16.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.1.15. der Anklageschrift vorgeworfen, dass er in fünf Lieferungen jeweils 15 Gramm Kokaingemisch und 6 Gramm Heroingemisch, insgesamt also 75 Gramm Kokain-