Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.14. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der BF.________(Adresse) und BG.________(Adresse) in BE.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff.