Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.13. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte an der U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.13. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) in 15 Lieferungen insgesamt 225 Gramm Kokainund 90 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden.