Mithin zeigt sich auch hier der bereits für andere Lieferorte beobachtete modus operandi, gemäss dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschliessend den Lieferort – hier die U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die U.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff.