1.1.12. der Anklageschrift) hielt er das Fahrzeug um 13:56 Uhr und um 13:58 Uhr an (pag. 235). Auch bei der erwähnten Lieferung am 27. April 2022, die nicht angeklagt wurde, handelt es sich um einen blossen Schreibfehler seitens der Vorinstanz. Eine zusätzliche, nicht angeklagte Fahrt wurde im Ergebnis nicht hinzugerechnet.