1.1.11. und Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift jeweils ausgeführt hat, es sei um 13:10 Uhr und 20:45 Uhr in AZ.________(Ortschaft) bzw. in BB.________(Ortschaft) zu einer Drogenübergabe gekommen. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen blossen Verschreiber. Aus den Aufzeichnungen der technischen Standortermittlung zu Ziff. 1.1.11. der Anklageschrift geht hervor, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am 25. April 2022 an der einschlägigen Adresse in AZ.________(Ortschaft) um 13:08 Uhr und dann wieder um 20:44 Uhr anhielt (pag. 226). In BB.________(Ortschaft) (Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift) hielt er das Fahrzeug um 13:56 Uhr und um 13:58 Uhr an (pag.