Die Verteidigung brachte dazu oberinstanzlich vor, dass dem Beschuldigten bereits in Ziff. 1.1.11 der Anklageschrift vorgeworfen werden sei, am 25. April 2022 in AZ.________(Ortschaft) eine Lieferung erbracht zu haben. Nun werde ihm in dieser Anklageziffer vorgeworfen, am 25. April 2022 zur gleichen Zeit auch noch in BB.________(Ortschaft) Drogen veräussert zu haben. Der Beschuldigte könne sich aber nicht zur gleichen Zeit an unterschiedlichen Orten befunden haben. Zudem werde ihm am 27. April 2025 eine Lieferung in BB.________(Ortschaft) zur Last gelegt, die gar nicht angeklagt worden sei. Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz in Ziff. 1.1.11. und Ziff.