1.1.12. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 25.04., 29.04., 01.05., 09.05., 11.05., 17.05. und 19.05.2022 in BB.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der BC.________(Adresse) und BD.________(Adresse) in BB.________(Ortschaft) in sieben Lieferungen insgesamt 105 Gramm Kokain- und 42 Gramm Heroingemisch an eine unbekannte Person gegen Entgelt übergab, kann als erstellt erachtet werden.