BD.________(Adresse) in BB.________(Ortschaft), die beide nahe beieinander liegen – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die Adressen in BB.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.12. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 25.04., 29.04., 01.05., 09.05., 11.05., 17.05. und 19.05.2022 in BB.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte.