dem der Beschuldigte zuerst die Depotwohnung an der D.________(Adresse) und anschliessend den Lieferort – hier die an der AY.________(Adresse) in AX.________(Ortschaft) – aufsucht. Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die Adressen in AX.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff.