Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 25.04. zwei Mal zu unterschiedlichen Zeiten (um 13:10 Uhr und 20:45 Uhr) sowie jeweils am 27.04., 28.04., 29.04., 11.05., 14.05., 15.05., 16.05. und 19.05.2022 an der BA.________(Adresse) in AZ.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 226-229).