220) legen zumindest nahe, dass er sich damals im Fahrzeug befunden hat und vorher in AX.________(Ortschaft) gewesen ist. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 25.04., 26.04., 27.04. und 28.04.2022 in AX.________(Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden.