Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die Adressen in AX.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Das auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefundene Foto, welches am 22:56 Uhr mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten erstellt wurde, sowie dessen zeitliche Nähe zur GPS-Aufzeichnung in AX.________(Ortschaft) (pag. 220) legen zumindest nahe, dass er sich damals im Fahrzeug befunden hat und vorher in AX.________(Ortschaft) gewesen ist.