Gemäss den GPS-Aufzeichnungen aus der technischen Standortermittlung hielt sich der Beschuldigte am 25.04. zwei Mal zu unterschiedlichen Zeiten (um 12:55 Uhr und 20:40 Uhr) sowie jeweils am 26.04., 27.04. und 28.04.2022 an der AY.________(Adresse) in AX.________(Ortschaft) auf, nachdem er zuvor die Depotwohnung an der D.________(Adresse) in C.________(Ortschaft) aufsuchte (pag. 219-221).