Kokain und Heroin auslieferte. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Für den ebenfalls mit Ziff. 1.1.9. angeklagten 27.04.2022 liegt indes keine GPS-Aufzeichnung und auch sonst kein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt des Beschuldigten an den genannten Adressen in AT.________(Ortschaft) vor, womit diese angeklagte angebliche Lieferung nicht nachvollzogen und nicht erstellt werden kann.