Es drängt sich daher auf, dass der Beschuldigte auch die Adressen in AT.________(Ortschaft) aufsuchte, um Kokain- und Heroingemisch auszuliefern, zumal er gemäss seinen Angaben auch niemanden in der Schweiz kannte, den er sonst hätte besuchen können und eben gerade für diese Aufgabe rekrutiert worden war. Insofern ist auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 14.04., 26.04., 29.04., 01.05., 09.05., 11.05., 17.05. und 22.05.2022 in AT.________ (Ortschaft) Kokain und Heroin auslieferte.