448, Ziff. 12). AR.________, der am 05.05.2022 zusammen mit M.________ kontrolliert wurde, wurde gleichentags ebenfalls durch die Polizei befragt (pag. 454 ff.). Er gab an, dass er das Mobiltelefon von M.________ im Gasthof AS.________ holen gegangen sei, währenddessen M.________ kurz woanders hingegangen sei (pag. 456, Ziff. 6. ff.). Danach hätten sie gemeinsam in der Bahnhofunterführung begonnen Kokain aufzukochen. Das Kokain habe er von M.________ erhalten, das dieser geholt habe (pag. 456, Ziff. 9. ff. und pag. 457, Ziff. 12.1.). Zur Herkunft des auf ihm gefundenen Heroins wollte er keine Angaben machen (pag. 457, Ziff. 11.1.).