Auch in der delegierten Einvernahme vom 15.08.2022 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussage von M.________, dass er beim Beschuldigten täglich zwischen 2.5 bis 5 Gramm Heroin- und einem bis 5 Gramm Kokaingemisch gekauft habe, an, dass er M.________ beliefert habe, aber nicht täglich (pag. 376, Z. 968 ff.). M.________ wurde am 05.05.2022 durch die Polizei befragt, nachdem er infolge des observierten Treffens mit dem Beschuldigten angehalten und kontrolliert worden war (pag. 445 ff.). Er gab an, dass er sich heute [05.05.2022] mit dem Albaner getroffen und bei ihm 5 Gramm Heroin und ein Gramm Kokain gekauft habe.