Auf Vorhalt der Aussage von M.________, dass er seit 21 Tagen täglich bei einem Albaner jeweils zwischen 2.5 Gramm und 5 Gramm Heroin sowie zwischen einem und 5 Gramm Kokain bezogen habe und dabei für 5 Gramm Heroin CHF 150.00 und ein Gramm Kokain CHF 80.00 bezahlt habe, gab der Beschuldigte an, dass er schon bei ihm bezogen habe, aber nicht jeden Tag (pag. 333, Z. 459 ff.). Auch in der delegierten Einvernahme vom 15.08.2022 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussage von M.________, dass er beim Beschuldigten täglich zwischen 2.5 bis 5 Gramm Heroin- und einem bis 5 Gramm Kokaingemisch gekauft habe, an, dass er M.________ beliefert habe, aber nicht täglich (pag.