194). Für den 13.04.2022 wurde bereits zu der Anklageziffer 1.1.1. angenommen, dass der Beschuldigte an der U.________(Adresse) in T.________(Ortschaft) Kokain und Heroin ablieferte, zumal er dort beim Betreten der Liegenschaft beobachtet wurde und diese Adresse als «Klientenadresse» bezeichnete. Insofern ist der vorliegende Vorwurf bereits durch die Anklageziffer 1.1.1. abgedeckt und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte dort am 13.04.2022 zwei Mal Kokain- und Heroingemisch abgeliefert hat. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1.7. der Anklageschrift ist mithin nicht erstellt.