und der Aussage des Beschuldigten, dass er die Lieferadressen jeweils per Nachrichten via Handy zugeschickt erhalten habe, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 08.04.2022 eine solche Lieferanweisung für die AJ.________(Adresse) in AH.________(Ortschaft) erhalten und ausgeführt hat. Entsprechend ist auch für die weiteren Fahrten an die AK.________(Adresse) und AJ.________(Adresse) in AH.________(Ortschaft) vom 14.04., 26.04., 06.05., 17.05. und 22.05.2022 anzunehmen, dass sie zwecks Auslieferns von Kokain und Heroin erfolgten;