Bei weiteren zwei der angeklagten Daten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Geld abholen gegangen ist. Betreffend die bei den einzelnen Lieferfahrten ausgelieferten Mengen und Reinheitsgrade kann auf die Ausführungen unter Ziff. III./2.1. vorstehend verwiesen werden. Insofern kann der Vorwurf gemäss Ziff. 1.1.3. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte an der AC.________(Adresse) in AB.________(Ortschaft) in 4 Lieferungen insgesamt 60 Gramm Kokainund 24 Gramm Heroingemisch an den unbekannten Abnehmer «AA.________» bzw. «AD.________» gegen Entgelt übergab, als erstellt erachtet werden.