Auch für den 02.04.2022 ist aufgrund der klaren Anweisung von O.________ eine Auslieferung anzunehmen. Gestützt auf die glaubhafte Angabe des Beschuldigten, wonach er «ein paar Mal» bei «AD.________» gewesen sei, um nur Geld abzuholen und er ihn drei bis vier Mal mit Betäubungsmitteln beliefert habe, ist vorliegend anzunehmen, dass der Beschuldigte vier Mal Kokain und Heroin an «AD.________» an der AC.________(Adresse) in AB.________(Ortschaft) auslieferte. Bei weiteren zwei der angeklagten Daten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte Geld abholen gegangen ist.