29 einerseits aussagte, dass er diesen im Auftrag von O.________ beliefert habe und andererseits zwei Mal via Chatnachricht von O.________ die Adresse «AC.________(Adresse) in AB.________ (Ortschaft)» zugeschickt erhielt. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach der ersten Anweisung von O.________ vom 28.03.2022 diesem ein Foto einer Abrechnung zuschickte, lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte damals auch tatsächlich eine Auslieferung vornahm. Auch für den 02.04.2022 ist aufgrund der klaren Anweisung von O.______