Die abweichenden Aussagen von L.________ betreffend die 27 Gramm Heroingemisch stellen auch hier den einzigen Anhaltspunkt für einen Schuldspruch für diese grössere Menge dar, womit das Konfrontationsrecht absolut gilt (vgl. Ausführungen unter Ziff. III./2.1. hiervor). Für den Vorwurf vom 30.03.2022 ist ein Aufenthalt bzw. eine Wegplanung des Beschuldigten für Z.________ (Ortschaft) nachgewiesen. Der Anklageschrift ist indes nicht zu entnehmen, dass dem Beschuldigten für dieses Datum eine Lieferung in Z.________(Ortschaft) vorgeworfen wird. Die angeklagte Lieferung am Y.________ (Adresse) in X.________(Ortschaft) lässt sich für den 30.03.2022 nicht erstellen.