Er sei dorthin gegangen, um Drogen auszuliefern. Den Namen habe er nicht gekannt, beim Gesicht sei er sich nicht sicher gewesen. Er habe die Person seines Wissens nur einmal gesehen (pag. 362, Z. 287 ff.). Der Beschuldigte verneint auf Vorhalt der von L.________ angegebenen Mengen [27 Gramm Heroingemisch, 15 Gramm Kokaingemisch], dass er ihm solche Mengen geliefert habe. Er könne vorsichtig sagen, dass es max. 15 Gramm Kokain- und ca. 6 Gramm Heroingemisch sein müssten (pag. 376, Z. 964 ff., 982 ff.). L.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 25.03.2022 an, dass er heute [25.03.2022] den Läufer beim Denner getroffen habe.