und den Aussagen L.________ gibt A.________ an, dass er sich nicht an das Gesicht erinern könne, den Namen nicht kenne und auch nicht denke, dass er etwas mit ihm zu tun habe (pag. 331, Z. 388 ff.). In der delegierten Einvernahme vom 15.08.2022 bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt der Nachrichten zwischen ihm und «P.________» betreffend den Auftrag der Auslieferung an L.________ die Übergabe vom 25.03.2022 beim Y.________ (Adresse) in X.________(Ortschaft): «Aber ich habe an diesem Tag, um diese Uhrzeit dieselbe Menge gemäss Auftrag ausgeliefert» (pag. 363, Z. 294 f.). Er sei dorthin gegangen, um Drogen auszuliefern.