27 Als subjektive Beweismittel liegen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 23.05.2022 und vom 15.08.2022 vor. Zudem liegt eine polizeiliche Einvernahme mit L.________ vom 25.03.2022 vor. Der Beschuldigte wollte sich in der delegierten Einvernahme vom 23.05.2022 nicht an L.________ erinnern können und verneinte, an ihn Betäubungsmittel verkauft zu haben (vgl. pag. 331, Z. 375 ff.). Auch auf Vorhalt der Observation vom 25.03.2022, dem gleichentags aufgenommenen Lichtbild von A.________ und den Aussagen L.________ gibt A._